Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich kündigen. Nach seinem Ausscheiden erfolgt eine sog. Auseinandersetzung – oder einfach formuliert: eine Abrechnung zwischen Mitglied und Genossenschaft. Die Genossenschaft ist verpflichtet, dem ausgeschiedenen Mitglied innerhalb von neun Monaten nach Ausscheiden das berechnete Guthaben auszuzahlen.